17. Bay. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, Gesamtvorschrift bis 07.04.2023 (außer Kraft)
Diese ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_17/true
Die eigene aktive sportliche Betätigung ist sowohl unter freiem Himmel als auch in geschlossenen Räumen ohne weitere Zugangsbeschränkungen möglich. Diese Maßgabe gilt über alle Sportarten hinweg einschl. Tanzschulen, Fitnessstudios und Schwimmbädern. Körperkontakt ist bzw. Kontaktsportarten sind ebenfalls weiterhin vollumfänglich erlaubt.
Für den Sport in Bayern bedeutet das:
Keine Einschränkungen mehr!
Diese erfreuliche Nachricht bedeutet jedoch nicht, dass die Corona-Pandemie überwunden ist. Nach wie vor ist es empfohlen, die allgemeinen Schutz- und Hygienemaßnahmen wie Mindestabstand und das Tragen von medizinischen Gesichtsmasken in geschlossenen Räumen weiter einzuhalten.
Bei individuellen Fragen zum Vereinsbetrieb empfiehlt es sich, an die örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde heranzutreten. Diese kann bei Bedarf insbesondere auch die Gegebenheiten vor Ort in gebotener Weise berücksichtigen.
Herzlichst
Andreas Mayer, Präsident